Änderung des Lobbyregistergesetzes verabschiedet

Gemeinnützige Organisationen müssen künftig nicht mehr alle Spenden über 20.000 Euro im Kalenderjahr mit namentlicher Nennung des Gebers im Lobbyregister veröffentlichen. Diese Verpflichtung besteht nur noch, wenn eine Spende höher als 10.000 Euro ist und zugleich mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der Spendeneinnahmen im Jahr ausmacht, sodass damit „Anlass zur Annahme“ bestehen könnte, „dass die Zuwendungen einen lenkenden Einfluss auf die jeweilige Organisation haben könnten“ (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 248 September 2023). Der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (20/7346) wurde am 19. Oktober 2023 mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Bundestag angenommen und passierte am 24. November 2023 den Bundesrat. Die Änderungen treten am 1. März 2024 in Kraft.

WWW.BUNDESTAG.DE/DOKUMENTE/TEXTARCHIV/2023/KW42-DE-LOBBYREGISTER-971428

, Ausgabe 250 November-Dezember 2023, Recht & Politik
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