Gemeinnützige Organisationen haben kein allgemeinpolitisches Mandat, hat der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt und somit gegen den Attac-Trägerverein entschieden: Das globalisierungskritische Netzwerk bleibt damit weiterhin nicht gemeinnützig (bürgerAktiv berichtete). Das Urteil vom 10. Januar 2019 (V R 60/17) wurde am 27. Februar 2019 veröffentlicht. Der BFH verwies die Sache an das Hessische Finanzgericht zurück, um klären zu lassen, ob die für die Gemeinnützigkeit unzulässigen Betätigungen dem attac-Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind.
In der Frage, ob und inwieweit gemeinnützige Organisationen Einfluss auf die politische Willensbildung nehmen dürfen, entschied der BFH, dass eine gewisse Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zulässig ist, diese sich jedoch auf Themen wie etwa den Umweltschutz erstrecken muss, die durch die steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung (AO) gedeckt sind. Im Fall von Attac trifft dies nach Auffassung des BFH nicht zu. Attac dagegen sieht seine Verfolgung politischer Ziele durch den AO-Zweck der Volksbildung gedeckt. Hier argumentieren jedoch die Richter des BFH, dass politische Bildungsarbeit nicht einseitig erfolgen dürfe, sondern „ein Handeln in geistiger Offenheit“ voraussetze.