Gemeinwohl und Gemeinnützigkeit


Bürgerschaftliches Engagement ist dadurch gekennzeichnet, dass es jenseits der Orientierung am unmittelbaren und eigenen Nutzen Handlungsmotiven folgt, die mit Solidarität und Altruismus beschrieben werden können. Wenn Engagierte nach ihren Motiven befragt werden, dann bekunden sie häufig, dass sie für andere etwas tun möchten. Engagierte möchten einen Beitrag zum Wohlergehen der Gemeinschaft leisten. Neben diesem Motiv zu helfen gibt es auch ein starkes Motiv, die gemeinsamen Belange mitgestalten zu wollen.

Für diesen Komplex an Handlungsmotiven gibt es in der politischen Theorie seit der Einführung der Demokratie im antiken Athen den Begriff des Gemeinwohls. Dieser Begriff bezeichnet die Handlungsorientierung der Bürgerinnen und Bürger, die sich abgrenzt von einer rein privatistischen und egoistisch-nutzenmaximierenden Haltung. Gleichwohl haben sich westliche liberale politische Systeme davor gehütet, das Gemeinwohl vorab festzulegen oder aber einer Instanz zur Definition – wie in staatssozialistischen Systemen – zu überlassen. Erst am Ende des politischen Prozesses sollte erkennbar sein, worin wirklich das Gemeinwohl besteht. Nur so sei Freiheit überhaupt möglich.

Wichtig ist deshalb, dass die Bürgerinnen und Bürger ein gemeinwohlorientiertes Verhalten, d. h. Gemeinsinn, entwickeln können. Dieser Gemeinsinn kann als Ressource, als Grundhaltung verstanden werden, die durch bürgerschaftliches Engagement gefördert wird. Das Gegenteil wäre Gleichgültigkeit.

Gemeinnützigkeit ist ein steuerrechtlicher Begriff. Mit ihm werden bestimmte Tätigkeiten steuerlich privilegiert, weil mit ihnen ein Beitrag zum Gemeinwohl geleistet und Gemeinsinn gefördert wird. So sind z. B. in der Abgabenordung (AO), dem "Grundgesetz des Steuerrechts", im § 52 die gemeinnützigen Zwecke aufgelistet. Das Steuerrecht legt folgende Kriterien für Gemeinnützigkeit fest: es müssen mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden; die Allgemeinheit muss in materieller, geistiger und sittlicher Hinsicht selbstlos gefördert werden; hinzu kommt, dass extremistische Organisationen und solche, die der Völkerverständigung zuwider handeln, davon ausgeschlossen sind. Insgesamt listet der § 52 AO zur Konkretisierung der Förderung der Allgemeinheit 25 Zwecke auf.

Begründet wird die Steuervergünstigung damit, dass staatliches Handeln substituiert wird. Die meist gemeinnützigen zivilgesellschaftlichen Organisationen mahnen seit Jahren eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts an. Viele der gemeinnützigen Zwecke auf der Liste des § 52 AO seien kaum mehr zu rechtfertigen, und zudem müsse das nationale Gemeinnützigkeitsrecht europatauglich gemacht werden. 


Literaturtipp


Anheier, Helmut K./Then, Volker (Hrsg.): Zwischen Eigennutz und Gemeinwohl. Neue Formen und Wege der Gemeinnützigkeit, Gütersloh 2004.