Stiftungen


Stiftungen in Deutschland erfreuen sich spätestens seit der deutschen Wiedervereinigung steigender Beliebtheit. Dies zeigt die Statistik der Stiftungsgründungen. Nicht alle deutsche Stiftungen sind jedoch auch von der Rechtsform her Stiftungen. Treuhandstiftungen besitzen z.B. keine eigene Rechtspersönlichkeit. Politische Stiftungen (parteinahe Stiftungen) bestehen überwiegend in der Rechtsform des Vereins und finanzieren ihre Aktivitäten aus öffentlichen Mitteln. Stiftungen wie z.B. die Studienstiftungen vergeben Stipendien, andere Stiftungen fördern z.B. Integration, Kunst und Kultur, Jugend und Bildung, Wissenschaft und Forschung. Besondere Beliebtheit erfreuen sich auch die so genannten Bürgerstiftungen. Ein zentrales Stiftungsverzeichnis gibt es in Deutschland nicht. Stellenweise veröffentlichen die Stiftungsaufsichtsbehörden Basisinformationen über bestehende Stiftungen.

Die Gründung einer Stiftung setzt i.d.R. ein Kapital von ca. 50.000 voraus. Ferner ist eine Satzung erforderlich, in welcher der Stifter u.a. die zu verfolgenden Stiftungszwecke festlegt. Mit dem so genannten Stiftungsgeschäft wird die rechtliche Anerkennung der zu gründenden Stiftung bei der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt. Entsprechende Mustersatzungen und Formulare bieten u.a. die Bezirksregierungen bzw. vergleichbaren Behörden der einzelnen Bundesländer an. Beachtet werden muss das geltende Stiftungsrecht. Dies besteht aus im Wesentlichen aus den Landesstiftungsgesetzen und steuerrechtlichen Vorschriften.

Erfüllt die Satzung die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung arbeitet die Stiftung steuerbegünstigt und Zuwendungen (Zustiftungen, Spenden) an die Stiftung wirken sich beim Stifter bzw. Spender steuermindernd aus.


Stiftung


Stiftung – unternehmensnahe Stiftung - ist eine von einer Bank, einem Unternehmer oder einem Unternehmen gegründete Stiftung. Das Stiftungsvermögen ist unwiderruflich festgelegt und damit (im Unterschied zu Vereinen) unantastbar. Die Erträge aus dem Vermögen kommen bestimmten gemeinnützigen Zwecken zugute, die in der Satzung festgeschrieben sind.


Stiftungsfonds


(1) Zweckgebundener Teil des Grundstockvermögens einer gemeinnützigen Stiftung bzw. Bürgerstiftung, das nachträglich durch Zustiftung errichtet wird. Stiftungsfonds können den Namen des Stifters oder des zu verfolgenden Zweckes tragen und sind in ihrer Zweckverfolgung oft thematisch oder regional ausgerichtet. Der Verwaltungsaufwand von Stiftungsfonds ist im Vergleich zu rechtsfähigen Stiftungen und treuhänderisch verwalteten Stiftungen geringer.

(2) Als Stiftungsfonds werden auch spezielle Vermögensanlagemöglichkeiten bezeichnet, die Stiftungen von Finanzdienstleistern angeboten werden.