Aus Schaden klug werden
Die Vorgänge um UNICEF Deutschland haben die Diskussion über Transparenz im Dritten Sektor wieder belebt. Noch sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf für Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten und verweist aktuell auf die Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht. Diese hatte 2001 entsprechende Regelungen abgelehnt, weil man befürchtete, sie würden potentielle Stifter von einer Stiftungserrichtung abhalten. Außerdem, so die Arbeitsgruppe, seien strengere Regelungen vor allem für kleinere Stiftungen eine zu große Belastung, der kein erkennbarer Nutzen gegenüberstünde. Nicht zuletzt, so wurde seinerzeit argumentiert, gäbe es für Vereine auch keine vergleichbaren Pflichten.
Ist diese Entscheidung heute noch vertretbar? Bürgerengagement basiert auf zwei Grundlagen: Erstens auf dem individuellen Motiv, sich mit Zeit oder Geld für eine gute Sache zu engagieren, und zweitens auf dem grundsätzlichen Vertrauen darauf, dass der Verein oder die Stiftung, deren Ziele man unterstützt, diese auch nach besten Kräften verfolgt. Für letzteres tragen vor allem die internen Stiftungs- oder Vereinsorgane Verantwortung. Die Öffentlichkeit, Mitglieder und ehrenamtlich Engagierte, Spender und Unterstützer müssen davon ausgehen können, dass Organmitglieder in gemeinnützigen Organisationen ihre Aufgabe bestmöglich ausüben. Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung oder Aufdeckung von Fehlverhalten, sondern auch und in erster Linie um eine angemessene Wahrung der Interessen von Personen und Institutionen, die gemeinnützige Organisationen ihrer ideellen Ziele wegen unterstützen. Dass ein Grundvertrauen in gemeinnützige Organisationen berechtigt ist, wird mit jedem weiteren Skandal immer mehr in Frage gestellt. Dies schadet einem ganzen Sektor, der seit Jahren zunehmend mehr gesellschaftlich wichtige Aufgaben übernimmt.
Der Gesetzgeber sollte daher jetzt für eine Publizitätspflicht gemeinnütziger Organisationen sorgen, so dass erkennbar wird, woher die Mittel kommen, wofür sie verwendet werden und wer darüber entscheidet. Den Befürchtungen vor zusätzlichen Belastungen kann der Gesetzgeber dadurch entgegenwirken, dass er auf andere, z.B. verwaltungsadministrative Kontrollen und Beaufsichtigungen verzichtet.
Kommentar von Dr. Stefan Nährlich für "Aktive Bürgerschaft aktuell" – Der Online-Nachrichtendienst Bürgergesellschaft, Ausgabe Nr. 76 – März 2008 vom 31.03.2008.