Zustiftung
Eine Zustiftung ist, juristisch formuliert, eine Zuwendung (steuerrechtlicher Begriff), die zur Aufstockung des vorhandenen Stiftungskapitals bestimmt ist. Das Geld einer Zustiftung kann daher nicht zur Förderung von Projekten eingesetzt werden, wohl aber die Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens. Umgangssprachlich redet man von einer Zustiftung, wenn diese nicht zweckgebunden ist. Zweckgebundene Zustiftungen werden i.d.R. als Unterstiftungen und Stiftungsfonds bezeichnet.
Zuwendung
(1) Spenden oder Zustiftungen an eine gemeinnützige Organisation werden im steuerrechtlichen Sinne als Zuwendungen bezeichnet. Sie berechtigen den Stifter oder Spender zum Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung bzw. mindern bei Unternehmen den Gesamtbetrag der Einkünfte als abziehbare Ausgaben sowie den Gewerbeertrag. Notwendig ist das Vorliegen einer Zuwendungsbestätigung ("Spendenquittung") nach amtlichem Muster.
(2) Freiwillige finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand an private Organisationen (Zuwendungsempfänger) zur Erfüllung bestimmter Aufgaben. Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt nach öffentlichem Zuwendungsrecht.