Regelungen für die Praxis der Bürgerstiftungen
1. Einkommensteuergesetz (EstG)
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke
(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.
Weiterlesen
- Einkommensteuergesetz (EstG)
- Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)
- Abgabenordnung (AO)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)