Bundesrat: Für höhere Pauschalen, gegen Neuregelung der Umsatzsteuer

Die Übungsleiterpauschale soll von monatlich 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro angehoben werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden möglich ist, soll von 200 auf 300 Euro steigen, die Freigrenze für Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 35.000 auf 45.000 Euro im Jahr. Dies schlägt der Bundesrat der Bundesregierung in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 zum Gesetzentwurf „zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vor (Drucksache 356/19 Beschluss).

Außerdem soll die Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (Freifunk-Netze) den Status der Gemeinnützigkeit erhalten. Der bisher im Gemeinnützigkeitsrecht geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit soll erweitert werden. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung stellt dann auch die satzungsgemäße Verwirklichung eines steuerbegünstigten Zwecks durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft einen Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung dar. Ebenso soll es möglich sein, dass gemeinnützige Organisationen ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne der Abgabenordnung erfüllen, wenn sie ausschließlich Anteile an anderen steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten und verwalten.

Ferner fordern die Länder die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Verschlechterungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Weiterbildungsangebote im sozialen Bereich zu überprüfen. Am 31. Juli 2019 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, demzufolge alle Weiterbildungsangebote besteuert werden sollen, die nicht beruflich verwertbar sind, berichtete unter anderen die Zeitung Augsburger Allgemeine am 5. September 2019.

Der Bundesrat erinnert außerdem daran, dass derzeit weitere Reformideen der Länder aus dem Bereich des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts geprüft werden. Die Bundesregierung hat nun Gelegenheit, auf die Stellungnahme der Länder zu antworten, dann entscheidet der Bundestag. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

www.bundesrat.de/DE/plenum/…
www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/…
www.augsburger-allgemeine.de/…

Ausgabe 204 September 2019, Recht & Politik