Bundestag beschließt Lobbyregister für Parlament und Regierung

Interessenvertreter müssen sich künftig in einem öffentlich einsehbaren und vom Deutschen Bundestag geführten Lobbyregister registrieren und dort Angaben zu ihren Auftraggebern machen. Dies betrifft Kontakte mit Abgeordneten und mit Vertretern von Ministerien bis hinunter zur Ebene von Unterabteilungsleitern. Am 1. Januar 2022 soll das Lobbyregister in Kraft treten. Dies hat der Bundestag am 25. März 2021 beschlossen (Drucksache 19/27922).

Nicht kenntlich gemacht werden muss auch nach dem 1. Januar, wie Gesetzestexte konkret durch den Einsatz von Lobbyisten verändert wurden. Diesen „exekutive Fußabdruck“ hatten verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen und die SPD gefordert. Verstöße gegen das Gesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Keine Pflicht zur Registrierung besteht unter anderem für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, parteinahe Stiftungen sowie für Kirchen und Religionsgemeinschaften. Über die Einführung des Lobbyregisters war lange und kontrovers diskutiert worden (bürgerAktiv berichtete in Ausgabe 215 September 2020)

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, Ausgabe 220 März 2021, Recht & Politik