Ein Jahr Datenschutzgrundverordnung

von Stefan Nährlich

Für den Umgang mit personenbezogenen Daten gelten seit dem 25. Mai 2018 die neuen Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Sie betreffen nicht nur Unternehmen und Behörden, sondern auch gemeinnützige Organisationen, die Daten von EU-Bürgern verarbeiten.

So müssen auch Bürgerstiftungen seither deutlich darauf hinweisen, dass sie Daten erfassen, müssen die Zustimmung zu jeder Form der Nutzung einholen und diese auch später noch nachweisen können. Personen können Auskunft darüber verlangen, ob eine Bürgerstiftung personenbezogene Daten über sie vorliegen hat, und verlangen, diese Daten zu löschen. Bürgerstiftungen müssen seit einem Jahr strenger kontrollieren, wo personenbezogene Daten gespeichert werden, durch wen und wofür sie genutzt werden. Durch Schulungen oder andere Maßnahmen müssen sie sicherstellen, dass es zu keinem Datenmissbrauch kommt.

Der Gesetzgeber fordert ein schriftliches Gesamtkonzept zur Einhaltung des Datenschutzes. Verstöße gegen die EU-DSGVO können durch Bußgelder geahndet werden. Anfang 2018 hat die Stiftung Aktive Bürgerschaft als Support-Organisation alle Bürgerstiftungen diesbezüglich informiert, die wichtigsten Regelungen und Anforderungen der EU-DSGVO für Bürgerstiftungen aufbereitet und versucht, konkrete Hilfestellungen zu geben. Dies betraf einerseits die notwendigen Dokumente wie das „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“, das „Verarbeitungsverzeichnis für Auftragsverarbeiter“ und das „Verarbeitungsverzeichnis für verantwortliche Stellen“, mit dem Bürgerstiftungen ihre Nachweispflicht gegenüber den Datenschutzbehörden erfüllen. Andererseits ging es um die Überprüfung oder Festlegung von Arbeitsprozessen und Regelungen bei den Bürgerstiftungen, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehen. Ferner musste geklärt werden, wie Anträge von betroffenen Personen auf Auskunft erfüllt werden oder wie Datenlecks, also Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, von den Bürgerstiftungen erkannt und an die Landesdatenschutzämter als Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Vieles bleibt der Abwägung überlassen

In der Praxis wirken sich die Anforderungen noch komplexer aus, als der Text der Datenschutzverordnung ohnehin befürchten lässt. Bedenkt man zudem, dass nur ein geringer Teil der Bürgerstiftungen über Geschäftsstellen verfügt und dementsprechend ehrenamtlich Aktive ihre privaten und beruflichen Arbeitsmittel wie Computer oder Aktenschränke für ihr Engagement nutzen, verdeutlichen sich die mit der Umsetzung der EU-DSGVO verbundenen Herausforderungen. Sie zu bewältigen wird nicht einfacher, wenn personelle Ressourcen knapp sind und kommerzielle Unterstützungsangebote in der Regel nicht genutzt werden können. Als guter Einstieg erwies sich eine Publikation des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, doch sie ließ noch vieles offen, denn zum Zeitpunkt der Drucklegung waren noch nicht alle Fragen geklärt und Musterformulare noch nicht erstellt. Auf den vier von der Stiftung Aktive Bürgerschaft durchgeführten Regionalveranstaltungen im Herbst 2018 waren die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten vertreten und konnten den anwesenden Gremienmitgliedern aus Bürgerstiftungen Antworten auf ihre Fragen geben. Bei den Gesprächen zeigte sich aber auch, dass die Anwendung und Auslegung der jeweiligen Vorschriften oft eine Abwägungsfrage ist.

Der Schutz personenbezogener Daten ist für die Bürgerstiftungen in Deutschland ein wichtiges Thema. Wie jedoch alle Anforderungen in der Praxis richtig umzusetzen sind, ist bis heute vielfach noch unklar. Die Signale der Politik und der Datenschutzbehörden, bei der Umsetzung zu unterstützen und Spielraum zu lassen, sind mit Wohlwollen aufgenommen worden. Gleichzeitig ist die EU-DSGVO ein weiteres Beispiel steigender und immer komplexer werdender Verwaltungs- und Regulierungsanforderungen, mit denen das bürgerschaftliche Engagement belastet wird. Es ist daher dringend geboten, dass die Bundesregierung beherzt und weitreichend umsetzt, was sie im Koalitionsvertrag vereinbart hat: nämlich, bestehende Regelungen im Ehrenamt zu entbürokratisieren.

Kommentar von Dr. Stefan Nährlich für bürgerAktiv – Nachrichtendienst Bürgergesellschaft, Ausgabe 200 – Mai 2019 vom 29.05.2019

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