Christine Lambrecht

„Mehr Rechtssicherheit für Stifter”  

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) spricht im Interview mit bürgerAktiv über die geplante Stiftungsrechtsreform und stellt klar, wen das Verbandssanktionengesetz betreffen wird. 

Wir haben das Interview mit Christine Lambrecht Anfang Juli schriftlich geführt. In unserem Nachrichtendienst bürgerAktiv veröffentlichen wir es in gekürzter Form, in voller Länge wird es in unserem gleichnamigen Jahresmagazin im September erscheinen.

bürgerAktiv: Frau Ministerin, Verbände, Fachkreise und Stiftungen warten auf die Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht. Wann wird ein Gesetzentwurf aus Ihrem Ministerium vorliegen?

Christine Lambrecht: Derzeit wird an einem Referentenentwurf gearbeitet. Wir planen, diesen Entwurf zeitnah vorzulegen.

bürgerAktiv: Was werden die wesentlichen Änderungen im Stiftungsrecht sein?

Lambrecht: Es werden neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftungen sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen und zahlreiche schon bestehende Vorschriften geändert. Die Neuregelungen und Änderungen orientieren sich an den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Ergänzend werden voraussichtlich auch Regelungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung vorgeschlagen werden.

bürgerAktiv: Wie wird ein solches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung, das auch Transparenzregister genannt wird, gestaltet sein?

Lambrecht: Derzeit wird geprüft, ob für Stiftungen ein Register mit Publizitätswirkung geschaffen werden kann, das sich hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Betrieb an den Vereinsregistern orientiert.

bürgerAktiv: Was wird aus Ihrer Sicht am hilfreichsten für die Stiftungen sein?

Lambrecht: Durch den Gesetzentwurf soll mehr Rechtssicherheit für Stifter und Stifterinnen sowie für Stiftungen geschaffen werden. Dazu werden alle Änderungen beitragen.

bürgerAktiv: Viele Stiftungen können aufgrund der anhaltenden Nullzinsphase ihre Zwecke nicht mehr erfüllen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ empfiehlt deshalb, die Zulegung solcher Stiftungen zu anderen Stiftungen zu erleichtern. Wie wird diese Erleichterung konkret aussehen?

Lambrecht: Die Regelungen über die Zulegungen und Zusammenlegungen werden sich an den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe orientieren. Hiernach werden die Voraussetzungen für Zulegungen und Zusammenlegungen erleichtert und ein besonderes Verfahren für die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge geschaffen.

bürgerAktiv: Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ hat den Vorschlag gemacht, dass rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts die Zusatzbezeichnung „anerkannte Stiftung“ bekommen, um sie von anderen Organisationen mit dem Namen Stiftung unterscheiden zu können. Werden Sie diesen Vorschlag aufgreifen?

Lambrecht: Ja, für rechtfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts soll ein Namenszusatz eingeführt werden, damit der Rechtsverkehr diese einfach von anderen Stiftungen unterscheiden kann.

bürgerAktiv: In Deutschland sind Bürgerstiftungen entstanden, die sich durch zehn Merkmale auszeichnen. Hierzu gehören unter anderem Unabhängigkeit, ein breiter Stiftungszweck, Mitwirkungsmöglichkeiten und ein regionales Einzugsgebiet. Gemeinsam mit dem Bundesverband Deutscher Stiftungen machen wir uns Sorgen darüber, dass die Bezeichnung auch von anderen verwendet wird, die diesen Kriterien nicht entsprechen. Gibt es Möglichkeiten, den Namen Bürgerstiftung rechtlich zu schützen und damit gegenüber potentiellen Stiftern und Spendern zu signalisieren, dass der Begriff immer für einen bestimmten Inhalt steht?

Lambrecht: Anfang dieses Jahres wurde eine neue Markenkategorie, die sogenannte „Gewährleistungsmarke“ geschaffen. Die Gewährleistungsmarke ist eine für den markenrechtlichen Schutz von Gütesiegeln konzipierte Markenkategorie. Der Inhaber kann im Rahmen seiner Garantiefunktion das Vorliegen bestimmter Produkteigenschaften gewährleisten. Das Zertifizierungssystem kann sich neben produktbezogenen Kriterien auch auf unternehmensbezogene Kriterien beziehen. Unter solche unternehmensbezogenen Kriterien könnten theoretisch auch die zehn Kriterien einer Bürgerstiftung fallen. Voraussetzung ist aber, dass ein unabhängiges Unternehmen diese konkrete Zertifizierungsdienstleistung anbietet.

bürgerAktiv: Ihr Ministerium hat den „Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt, auch „Verbandssanktionengesetz“ genannt. Worum geht es darin?

Lambrecht: Das Bundeskabinett hat den von mir vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft im Juni dieses Jahres beschlossen. Der Entwurf wird die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage stellen, sie dem Legalitätsprinzip unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären. Künftig werden Staatsanwaltschaften bei Hinweisen auf kriminelle Machenschaften innerhalb eines Unternehmens also nicht nur gegen verantwortliche Manager und Beschäftigte, sondern stets auch gegen das Unternehmen ermitteln müssen.

bürgerAktiv: Werden auch gemeinnützige Organisationen jeder Rechtsform unter den Regelungsbereich des Verbandssanktionsgesetzes fallen, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben?

Lambrecht: Das neue Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten soll nur für juristische Personen und Personenvereinigung gelten, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Dabei kommt es immer auf den sogenannten Hauptzweck an. Das heißt: Hat eine Organisation einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der aber ihrem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet ist, dann fällt sie insgesamt nicht unter das neue Gesetz. Für solche Organisationen gelten weiterhin die bisherigen Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts.

 

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