Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder Verwaltungsregelungen vereinbart, die bürgerschaftliches Engagement während der Corona-Krise erleichtern sollen. In einem Schreiben vom 9. April 2020 hat das Ministerium diese Sonderregelungen festgehalten, die rückwirkend vom 1. März dieses Jahres bis zum 31. Dezember gelten sollen.
In dieser Zeit sollen zum Beispiel Spendenaktionen für Betroffene der Corona-Krise möglich sein, auch wenn diese Zwecke nicht in der Satzung enthalten sind. Bereits vorhandene Mittel bei gemeinnützigen Organisationen können ebenfalls in diesem Sinne eingesetzt werden. Weitere Regelungen betreffen vereinfachte Zuwendungsnachweise, Sponsoringleistungen, die Spende des Arbeitslohns und der Aufsichtsratsvergütung, den Ausgleich von Verlusten sowie die Zahlung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.