Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen soll abgeschafft werden und gemeinnützige Organisationen sollen gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Diese Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das in Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) umbenannte Jahressteuergesetz II 2024. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 24. Juli 2024 beschlossen.
Mit der Abschaffung der Zeitvorgabe von zwei Jahren für die Mittelverwendung will die Regierung einen Beitrag für Entbürokratisierung im Ehrenamt leisten. Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 war die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine und Stiftungen abgeschafft worden, deren Jahreseinnahmen unter 45.000 Euro liegen (bürgerAktiv berichtete). Außerdem soll jetzt die Bildung von Rücklagen nicht mehr erforderlich sein.
Finanzielle Mittel für die Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung dürfen gemeinnützige Organisationen bislang nur einsetzen, wenn sie damit innerhalb ihrer Satzungszwecke bleiben. Außerhalb der Satzungszwecke darf dies nur vereinzelt geschehen, wie im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geregelt (bürgerAktiv berichtete). Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden. „Gelegentlich“ bedeute nicht, dass sich gemeinnützige Organisationen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu politischen Themen äußern dürften. Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik sei immer gemeinnützigkeitsschädlich, auch wenn es nur gelegentlich erfolge, hatte es in dem vorausgehenden Referentenentwurf geheißen.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Erklärung des Bundesinnenministeriums
Info des Bundesfinanzministeriums