Bund-Länder-AG Stiftungsrecht: Stiftungsfusionen sollen einfacher werden

Die Fusion (Zulegung und Zusammenlegung) von Stiftungen soll künftig bundeseinheitlich geregelt werden und als eigenständige stiftungsrechtliche Maßnahme gefasst sein. Darauf hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe “Stiftungsrecht” geeinigt, wie in ihrem jetzt veröffentlichten Abschlussbericht an die Innenminister der Länder zu lesen ist. Vorgesehen ist demnach auch, die Auflösung einer Stiftung zu erleichtern. Sie soll in Zukunft bereits möglich sein, wenn die Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Bislang muss die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden sein, damit die Stiftungsaufsicht die Stiftung aufhebt.
Uneinig blieb die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht bei der Frage, wie die Auflösung und Aufhebung sowie die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen konkret ausgestaltet werden sollen. Die Mehrheit der Mitglieder sei der Auffassung, dass dies vorrangig durch die zuständigen Stiftungsorgane mit Genehmigung der Stiftungsbehörden geschehen solle, heißt es in dem Bericht. Andere sähen die Zuständigkeit hier allein bei den Stiftungsbehörden. Einig ist sich die Arbeitsgruppe dagegen darin, dass dem Stifter in dieser Angelegenheit kein Recht zur Entscheidung eingeräumt werden soll. Jedoch spricht sich die Arbeitsgruppe dafür aus, dem Stifter ein begrenztes Recht zur Änderung der Stiftungssatzung zu geben.
Außerdem ist die Arbeitsgruppe für die Einführung eines elektronischen Stiftungsregisters für alle Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Es soll dezentral von den Stiftungsbehörden der Länder geführt werden – falls die Kosten in angemessenem Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen. Zunächst soll dazu eine Machbarkeitsstudie erstellt werden, schlägt die Arbeitsgruppe vor. Als weitere Maßnahme für mehr Transparenz empfiehlt sie, einen Namenszusatz für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzuführen, der ihre Rechtsform kennzeichnet, damit sie im Rechtsverkehr einfacher von anderen stiftungsähnlich ausgestalteten Körperschaften unterschieden werden können.
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe “Stiftungsrecht” hat den auf den 9. September 2016 datierten Bericht der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt, die am 29. und 30. November 2016 tagte. Die Innenminister haben dann die Arbeitsgruppe beauftragt, die Interessenvertretungen von Stiftungen und Stiftern sowie die Vertreter der Kirchen zu dem vorgelegten Bericht anzuhören und auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung bis Herbst 2017 einen Entwurf zur Änderung des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu erarbeiten. Außerdem soll der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf zur Änderung des Stiftungsrechts erarbeiten und die Durchführung der vorgeschlagenen Machbarkeitsstudie prüfen. Die Stiftungsreform war Mitte 2014 von der damaligen Hamburger Justizsenatorin Jana Schiedek (SPD) angestoßen worden (bürgerAktiv berichtete).

, Ausgabe 173 November-Dezember 2016, Recht & Politik