Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (Drucksache 19/28173) mit den vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen (Drucksache 19/30938) beschlossen.
Durch das Gesetz wird das Stiftungszivilrecht jetzt einheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Weitere Neuerungen: Beim Bundesamt für Justiz wird künftig ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geführt (bürgeraktiv berichtete in Ausgabe 222 Mai 2021). Durch die angenommenen Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses wurde klargestellt, dass sogenannte Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens einer Stiftung grundsätzlich auch für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können. Bei der Zulegung von Stiftungen kann die übernehmende Stiftung auch einen breiteren Zweck als die übertragende Stiftung haben, identische Zwecke beider Stiftungen sind nicht mehr Voraussetzung. Die Anforderungen an die Zweckänderung einer Stiftung und an die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung wurden abgesenkt. Diese sind jetzt möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Dies, so der Gesetzgeber, sei insbesondere dann der Fall, wenn die finanziellen Mittel fehlten und auch in absehbarer Zeit nicht erworben werden könnten. Der Begriff der Unmöglichkeit der Zweckverfolgung wurde gestrichen.
Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft, die Regelungen zum Stiftungsregister zum 1. Januar 2026. Die Oppositionsfraktionen im Bundestag enthielten sich der Stimme, weil, wie Friedrich Straetmanns von der Fraktion Die Linke kritisierte, die Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ohne sachlichen Zusammenhang mit einer Abstimmung über die in die Grundrechte eingreifende Änderung des Infektionsschutzgesetzes verbunden wurde.
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-de-stiftungsrecht-846946
dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930938.pdf
dserver.bundestag.de/btd/19/311/1931118.pdf