Aus einer Arbeitnehmerüberlassung in einer Projektzusammenarbeit kann ein Anspruch auf Festanstellung beim Kooperationspartner resultieren. So sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen ein Leiharbeitsverhältnis vorliegen im Fall einer Vereinsmitarbeiterin, die sich in einer öffentlichen Schule um die Sprachförderung kümmerte. Da im Kooperationsvertrag zwischen Verein und Schulträger geregelt war, dass die Mitarbeiterin des Vereins in die schulorganisatorischen Abläufe eingebunden war und im Rahmen der festgelegten Maßnahme und im Sinne des Hausrechts Einzelanweisungen der Schulleitung entgegennahm, sah das LAG darin die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes. Da der Verein keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besaß, konnte die Vereinsmitarbeiterin nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfolgreich auf Festanstellung bei der Schule klagen.
Über den Fall (LAG Bremen, Urteil vom 12.07.2016, Az. 1 Sa 70/15) berichtete der Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Gericht: Arbeitnehmerüberlassung kann Ansprüche begründen
, Ausgabe 171 September 2016, Recht & Politik