Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 die Übergangsfrist für die Umsatzsteuerpflicht von Kommunen und anderen öffentlich-rechtliche Körperschaften um zwei Jahre bis zum 1. Januar 2025 verlängert. Sie wären sonst bereits am 1. Januar 2023 für jene Leistungen, die auch private Dienstleister anbieten könnten, umsatzsteuerpflichtig geworden. Für Vereine, die von ihren Kommunen beispielsweise Sporthallen mieten oder für Schüler, die zur Aufbesserung der Klassenkasse zum Beispiel Kuchen beim Schulfest verkaufen, hätte dies zu höheren Kosten oder geringeren Einnahmen geführt (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 233 Mai 2022). Hintergrund ist eine Mehrwertsteuerrichtlinie der EU.
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