Die Einführung des bundesweiten Stiftungsregisters soll auf 2028 verschoben werden. Das ist einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. September 2025 zu entnehmen, der Mitte September 2025 bekannt wurde. Die notwendige Technik für das Führen des Registers stehe noch nicht bereit, heißt es in dem Gesetzentwurf. Bislang gilt der 1. Januar 2026 als Starttermin.
Alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland sind mit der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (bürgerAktiv berichtete) verpflichtet, sich im bundesweiten Stiftungsregister eintragen zu lassen. Was dann auf die Stiftungen zukommen soll, hat die Stiftung Aktive Bürgerschaft beim Bundesamt für Justiz erfragt, das dazu am 4. September 2025 diese Angaben machte:
Anmeldungen zum Stiftungsregister sind aktiv von den bestehenden Stiftungen vorzunehmen. Eine Übernahme der Daten von den Stiftungsaufsichtsbehörden ist nicht vorgesehen. Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen.
Für die Ersteintragung wird voraussichtlich eine Gebühr in Höhe von 75 Euro erhoben. Für nachträgliche Änderungen in das Stiftungsregister wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro anfallen. Ausnahmen und Kostenbefreiungen sind nicht vorgesehen.
Das Stiftungsregister wird für Eintragungen über das unter der Internetseite www.handelsregister.de betriebene Registerportal zugänglich sein. Weitere Informationen stellt das Bundesamt für Justiz auf seiner Website zur Verfügung.
Informationen zum Stiftungsregister
Gesetzentwurf zur Änderung des Stiftungsregisterrechts