Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im Dezember 2010 das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) beschlossen. Damit wurde für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger die spezielle Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 26b EStG eingeführt. Ihre Aufwandsentschädigung bleibt zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei. (> Presseschau)
Aufwandsentschädigung in der Pflege steuerfrei
, Ausgabe 108 Januar 2011, Recht & Politik