Aufwandsentschädigung in der Pflege steuerfrei

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im Dezember 2010 das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) beschlossen. Damit wurde für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger die spezielle Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 26b EStG eingeführt. Ihre Aufwandsentschädigung bleibt zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei. (> Presseschau)

, Ausgabe 108 Januar 2011, Recht & Politik