Mindestlohngesetz: Ausnahme für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sport

Für ehrenamtliche Tätigkeiten in Sportvereinen gibt es eine Ausnahmeregelung vom gesetzlichen Mindestlohn. Das hat der Sportausschuss des Bundestages in seiner Sitzung am 3. Juli 2014 erklärt und mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen eine entsprechende Protokollnotiz als ergänzenden Beitrag zum Tarifautonomiestärkungsgesetz gefasst. Sie betrifft die Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter und ehrenamtliche Mitarbeiter von Sportvereinen. Dort heißt es: “Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer ‘ehrenamtlichen Tätigkeit’ im Sinne des § 22 Absatz 3 Mindestlohngesetz ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.” Zum 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Nachdem der Bundestag am 3. Juli 2014 den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn beschlossen hat, hat am 11. Juli 2014 auch der Bundesrat dem Mindestlohngesetz zugestimmt.

, Ausgabe 147 Juli 2014, Recht & Politik