BFH: Zu viel politische Einflussnahme gefährdet Gemeinnützigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der Verbreitung von Verschwörungstheorien eine Grenze gesetzt und einem Verein damit die Gemeinnützigkeit abgesprochen. In einem Eilverfahren präzisierte der BFH den Grundsatz, dass bei einem gemeinnützigen Verein die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen darf, was im Rahmen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke erforderlich ist. Der Beschluss vom 18. August 2021 (Az. V B 25/21) wurde am 28. Oktober 2021 veröffentlicht.

Der fragliche Verein hatte auf seiner Internetseite die Effektivität von Masken zum Schutz vor Corona-Viren infrage gestellt, die Bundesregierung aufgefordert, die Corona-

Schutzmaßnahmen sofort aufzuheben und auf das Recht der Bevölkerung zum Widerstand nach Artikel 20 des Grundgesetzes hingewiesen. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach zudem in einem Video auf der Vereinshomepage über die mögliche Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten.

Der Verein sah dies durch seine beiden gemeinnützigen Satzungszwecke „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“ und „Förderung des demokratischen Staatswesens“ gedeckt. Die Münchener Richter widersprachen dem. Die „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“, so der BFH, umfasse zwar auch die Information der Bevölkerung und könne grundsätzlich dem widersprechen, was Parlament und Regierung vertreten. Der Verweis auf ein Widerstandsrecht und die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten gehe aber über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden sei. Es sei auch durch den Zweck der „Förderung des demokratischen Staatswesens“ nicht gedeckt, denn dafür hätte sich der Verein umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit neutral würdigen müssen.

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, Ausgabe 228 November-Dezember 2021, Recht & Politik