Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat neue Regelungen veröffentlicht, wie die Abgabenordnung (AO) in der Praxis durch die Finanzämter anzuwenden ist. Sie betreffen vor allem die Möglichkeiten und Grenzen der politischen Betätigung von gemeinnützigen Organisationen und vollziehen die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zum Attac-Urteil nach (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 197 Februar 2019).
Der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des BMF stellt klar, dass die Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung nicht zu den gemeinnützigen Zwecken zählen. Ein solches Handeln ist nur dann für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn es der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke dient und parteipolitisch neutral bleibt oder wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke lediglich vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt. Letzteres wird mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründet, allerdings ohne auszuführen, wo die Grenze von „vereinzelt“ liegt.
Weitere Änderungen im AEAO betreffen unter anderem die Regelungen zu überhöhten Vergütungen, den Verlust der Gemeinnützigkeit sowie Inklusionsbetriebe. Der Erlass wurde am 27. Januar 2022 veröffentlicht (2022/0001873).