Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben über steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten informiert: Danach benötigen Spender zur steuerlichen Absetzbarkeit keine Zuwendungsbestätigung, wenn die auf ein Sonderkonto für die Geschädigten des Krieges in der Ukraine eingezahlt wird. Gemeinnützige Organisationen können vorhandene Mittel und neu eingeworbene Spenden für die Unterstützung von Geflüchteten und Kriegsgeschädigten einsetzen, auch wenn die sonst dafür notwendigen Satzungszwecke fehlen oder der Wirkungsbereich der gemeinnützigen Körperschaft regional begrenzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die eingesetzten Mittel keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegen. Für Stiftungen ist eine zweckfremde Verwendung von Stiftungsmitteln auch vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens nicht möglich. Die Regelungen wurden am 17. März 2022 veröffentlicht. Das Schreiben des BMF beinhaltet unter anderem auch Regelungen zu Sponsoringmaßnahmen, Arbeitslohnspenden und unentgeltlicher Bereitstellung von Gegenständen, Personal und Wohnraum. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
BMF-Schreiben erleichtert Engagement für Geschädigte des Krieges in der Ukraine
, Ausgabe 231 März 2022, Recht & Politik