Online-Verkauf muss künftig barrierefrei sein: Auch Gemeinnützige betroffen

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Ab dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland für den Online-Verkauf neue Regeln zur Barrierefreiheit, die im sogenannten Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) festgelegt sind. Ziel des Gesetzes ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am digitalen und gesellschaftlichen Leben zu verbessern. Das BFSG betrifft auch gemeinnützige Organisationen, wenn sie bestimmte Produkte oder Dienstleistungen über ihre Webseiten oder Apps anbieten. Das kann beispielsweise die Buchung und Bezahlung von kostenpflichtigen Kursen sein. 

Sofern solche Angebote online zugänglich sind, müssen sie gemäß BFSG barrierefrei gestaltet sein, das heißt für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Die meisten gemeinnützigen Organisationen werden jedoch wohl unter die Ausnahmeregelung für sogenannte Kleinstunternehmen fallen. Als solche gelten Organisationen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. 

Mehr dazu beim Landessportbund NRW  

Staatliche Förderung und politische Positionierung: Regierung weist Kontrollpflicht zurück

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Gemeinnützige Organisationen dürfen politische Bildungsarbeit leisten, solange sie nicht parteipolitisch agieren. Außerdem sind auch Vereine und Stiftungen, die staatliche Förderung erhalten, durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt.  

So hat am 12. März 2025 die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zur „Politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen“ (Drucksache 20/15035)  geantwortet (Drucksache 20/15101). Die Union hatte wissen wollen, ob Organisationen, die während des Bundestagswahlkampfes zu Protesten gegen die CDU aufgerufen und sich daran beteiligt haben, staatliche Förderungen erhalten und hatten in ihrer Anfrage 551 detaillierte Fragen dazu gestellt (bürgerAktiv berichtete).  

Die Bundesregierung wies in ihrer Antwort darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe sei, allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakte von Organisationen zu sammeln, zu überwachen oder zu bewerten.  Nach aktueller Rechtsprechung sei es zulässig, wenn gemeinnützige Körperschaften gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen. Grundsätzlich seien jedoch direkte oder indirekte Wahlkampfunterstützungen nicht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar. Die Anlage zur Antwort der Bundesregierung enthält Angaben zu Fördermitteln für eine Reihe von Nichtregierungsorganisationen, die im Jahr 2025 entweder bereits ausgezahlt oder bewilligt wurden. 

Die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der CDU/CSU hatte Kritik bei den betroffenen Organisationen hervorgerufen und zu einer kontroversen öffentlichen Debatte geführt.  

Zu den Bundestagsdrucksachen
Zur Kritik von betroffenen Organisationen
Von wegen nur NGOs – diese Steuer-Millionen fließen an Deutschlands Lobbyisten (+)

Bildungsurlaub zur Qualifizierung für freiwilliges Engagement in Hamburg

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Künftig können Hamburger Berufstätige ihren Bildungsurlaub auch für Qualifizierungsmaßnahmen in verschiedenen Bereichen des ehrenamtlichen Engagements wie Hospizarbeit, Seelsorge und Angehörigenhilfe in Anspruch nehmen.  Dies hat die Hamburgische Bürgerschaft am 29. Januar 2025 einstimmig – bei Enthaltung der AfD – auf Antrag der Regierungsfraktionen von SPD und Grünen beschlossen (Drucksache 22/17578). Ziel der neuen Regelung ist es, mehr Menschen für gesellschaftlich wichtige Tätigkeiten zu gewinnen und bestehendes Engagement zu fördern. Dabei wird die AKTIVOLI-Freiwilligen-Akademie als Plattform zur Darstellung der Angebote einbezogen, so der Beschluss des Landesparlaments. Bis zum 31. Oktober 2025 soll der Senat über die Umsetzung berichten. 

Zur Drucksache  

Ein Jahr Zuwendungsempfängerregister

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Vor einem Jahr startete mit Verspätung Ende Januar 2024 das Zuwendungsempfängerregister (ZER; bürgerAktiv berichtete). Es soll der Öffentlichkeit Informationen über alle Organisationen geben, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen. Aktuell zeigt das vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführte Online-Verzeichnis insgesamt 502.962 Einträge an. Damit dürfte die Mehrzahl der Organisationen erfasst sein. Aufgrund einer Aktualisierung steht das Zuwendungsempfängerregister derzeit nicht vollumfänglich zur Verfügung. Die fehlenden Daten würden in den nächsten Wochen sukzessive ergänzt, heißt es auf der Webseite des BZSt.  

Zum zuwendungsempfängerregister

Rechtliche Hürden und Handlungsbedarf für das Ehrenamt

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Der Jurist Winfried Kluth hat rechtliche Hürden für ehrenamtlich Engagierte aufgezeigt und Handlungsbedarf für weitere Regierungen benannt. In Bereichen wie Sport und Kultur fehlten klare gesetzliche Regelungen, wodurch rechtliche Unsicherheiten entstünden, so Kluth. Er empfiehlt, bestehende Standards aus dem Sozialgesetzbuch etwa zur Freistellung von der Arbeit und zu Weiterbildungen auf weitere Ehrenamtsbereiche auszuweiten. Zudem fordert er eine Reduzierung bürokratischer Hürden, um das Ehrenamt attraktiver zu machen. Oft verbringe ein Engagierter mehr Zeit am Schreibtisch als bei seiner ehrenamtlichen Aufgabe, so Kluth. „So findet man keinen Nachfolger, das ist ein Problem“, sagte er der Mitteldeutschen Zeitung vom 15. Februar 2025. 

Positiv hebt er hervor, dass er in seiner Untersuchung keine Benachteiligung von Frauen oder Altersdiskriminierung feststellen musste. Dennoch sollten Altersgrenzen, etwa bei der Feuerwehr, angesichts steigender Lebenserwartung überdacht werden.  

Winfried Kluth ist Professor für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und erstellte das Gutachten für den Vierten Engagementbericht der Bundesregierung (bürgerAktiv berichtete).  

Zum Gutachten
Zum Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung

Engagementförderung im Wahlprogramm der Union und weiterer Parteien

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Im gemeinsamen Wahlprogramm „Politikwechsel für Deutschland“ zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 haben CDU und CSU, die voraussichtlich den Kanzler stellen werden, am 17. Dezember 2024 auch verschiedene Maßnahmen und Vorhaben zur Engagementförderung beschlossen. Hierzu zählen im Wesentlichen:

  • Erhöhung der Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale,
  • Abschaffung der notariellen Beglaubigung von Anträgen auf Satzungsänderung oder Vorstandswechsel,
    Vereinfachung der Genehmigungen und Auflagen für öffentliche Veranstaltungen,
  • Änderung der Datenschutzauflagen für gemeinnützige Vereine, damit diese keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen müssen,
  • Anerkennung des E-Sports als gemeinnützig,
  • Einrichtung eines Staatsministers für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt,
  • ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zum Existenzrecht Israels sowie gegen Antisemitismus als Voraussetzung für die Gewährung öffentlicher Fördermittel,
  • Maßnahmenbündel zu Bürokratie, Datenschutz und Haftungsfragen,
  • mehr Anreize für ein Engagement privater Geldgeber und für Spenden,
  • Erleichterung des Zugangs zu öffentlicher Förderung.

Die Parteien der noch regierenden Ampelkoalition, die Aussicht auf Regierungsbeteiligung haben, bleiben in ihren Programmen allgemeiner und wiederholen im Wesentlichen Ziele, deren Umsetzung in der zu Ende gehenden Legislaturperiode gescheitert war. Die SPD will das Ehrenamt im Zusammenhang mit Demokratiepolitik fördern. Bündnis 90/Die Grünen wollen mehr Anerkennung fürs Ehrenamt, eine Bundesehrenamtskarte und den Katalog der gemeinnützigen Zwecke erweitern. Beide Parteien wollen mehr Plätze in den Freiwilligendiensten. Die FDP möchte Plattformen fördern, Aufbewahrungspflichten reduzieren sowie steuerrechtliche Prozesse und Registrierung digitalisieren.

Zum Wahlprogramm der Union
Zum Wahlprogramm der SPD
Zum Wahlprogramm-Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen
ZUM WAHLPROGRAMM DER FDP

Ukraine-Hilfen auch 2025 erleichtert

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Wer Geschädigte des Krieges in der Ukraine unterstützt, kann seit 2022 diese Maßnahmen oft in erleichterter Form durchführen. Gemeinnützige Organisationen können beispielsweise vorhandene Mittel und neu eingeworbene Spenden für die Unterstützung von Geflüchteten und Kriegsgeschädigten einsetzen, auch wenn die sonst dafür notwendigen Satzungszwecke fehlen. Dies gilt jedoch nicht für Stiftungen oder für Mittel, die anderen Zweckbindungen unterliegen (bürgerAktiv berichtete). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. Dezember 2024 wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine die verschiedenen Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis Ende 2025 verlängert.

Zum BMF-Schreiben

Engagementbericht zeigt Ungleichheit

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Personen mit niedrigen Einkommen, niedrigen Bildungsabschlüssen und Migrationshintergrund sind im bürgerschaftlichen Engagement deutlich unterrepräsentiert, schreiben die Autorinnen und Autoren des Vierten Engagementberichts „Zugangschancen zum freiwilligen Engagement“ der Bundesregierung. Barrieren wie finanzielle Hürden, Zeitmangel und Diskriminierung erschwerten den Zugang zum Engagement. Einen wesentlichen Einfluss darauf, ob sich Menschen in ihrem Leben ehrenamtlich engagieren, hätten Erfahrungen von Partizipation und Engagement in der Kindheit und Jugend. Ob Kinder und Jugendliche jedoch solche Engagementerfahrungen machen können, hänge wesentlich von ihrer sozialen Herkunft ab, heißt es in dem Bericht. Könnten sie diese Erfahrungen nicht machen, entgingen ihnen die Vorteile, die mit Engagement verbunden sind. Dazu zählten Möglichkeiten, sich persönlich weiterzuentwickeln und wertvolle Netzwerke aufzubauen, die auch förderlich für berufliche Perspektive seien.

Der Bericht enthält zahlreiche Vorschläge, mit denen Ungleichheiten abgebaut werden können. Beispielsweise sollen Kriterien wie Diversität und Chancengleichheit besser in Förderrichtlinien berücksichtigt, Partizipationserfahrungen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ermöglicht und die Reduzierung bürokratischen Aufwands in allen relevanten Bereichen des Engagements angestrebt werden.

Seit 2009 legt die Bundesregierung auf Beschluss des Bundestages in jeder Legislaturperiode einen wissenschaftlichen Engagementbericht durch eine jeweils neu eingesetzte unabhängige Sachverständigenkommission vor. Für den aktuellen Bericht wurde im April 2023 die Sachverständigenkommission unter Leitung von Prof. Dr. Chantal Munsch von der Universität Siegen von Bundesfamilienministerin Lisa Paus eingesetzt (bürgerAktiv berichtete).

Zum Vierten Engagementbericht
Zur Presse-Information des Bundesfamilienministeriums

Engagementstrategie des Bundes veröffentlicht

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„Unter freiwilligem und bürgerschaftlichem Engagement versteht die Bundesregierung den freiwilligen, unentgeltlichen und am Gemeinwohl orientierten Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung.“ Auf Basis dieser Definition hat die Bundesregierung am 4. Dezember 2024 ihre Engagementstrategie beschlossen. Zentrale Punkte: Der Bund will freiwilliges Engagement in Krisenzeiten und Transformationsprozessen stärken, Teilhabe für alle ermöglichen und die Vielfalt der Engagierten anerkennen. Außerdem soll strukturellen Herausforderungen für freiwilliges Engagement „begegnet“ werden, die digitale Transformation der Zivilgesellschaft soll begleitet und das Engagement über Grenzen hinweg ermöglicht werden. Das etwa 100 Seiten umfassende Dokument enthält zahlreiche laufende und beabsichtigte Maßnahmen. Regelmäßig will sich die Bundesregierung künftig mit Akteuren der Engagementförderung zum Umsetzungsstand und zur Weiterentwicklung der Strategie austauschen.

Die neue Engagementstrategie des Bundes war eines der Vorhaben, die die ehemaligen Regierungsparteien SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements im Koalitionsvertrag vereinbart haben (bürgerAktiv berichtete). Das Papier löst die im Jahr 2010 verabschiedete „Nationale Engagementstrategie der Bundesregierung“ ab.

Zur Engagementstrategie des Bundes

Bundesrat will Haftungsfreibetrag für Vereinstätigkeit erhöhen

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Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf mit Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Organ- und Vereinsmitglieder vorgelegt. Bisher waren sie nur befreit, wenn ihre Aufwandsentschädigung nicht höher lag als die einkommensteuerrechtliche Ehrenamtspauschale. Diese und somit auch der Haftungsfreibetrag lag bei 840 Euro pro Jahr. Künftig soll der Haftungsfreibetrag bis zu 3000 Euro pro Jahr reichen. Das entspricht dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Den Entwurf vom 27. September 2024 hat der noch amtierende Bundeskanzler Olaf Scholz am 13. November 2024 in den Bundestag eingebracht (Drucksache 20/13749).

Zum Gesetzentwurf

Niedersachsen übernimmt GEMA-Gebühren für Vereine

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Seit November 2024 übernimmt das Land Niedersachsen die GEMA-Gebühren für niedersächsische Vereine und mildtätige Organisationen, wenn diese auf Festen und Treffen urheberrechtlich geschützte Musik spielen. Das gab die Regierung am 29. Oktober 2024 bekannt. Die GEMA zieht die Gebühren für die Künstlerinnen und Künstler ein. Pro Verein können die Gebühren für bis zu vier Veranstaltungen im Jahr übernommen werden. Das Land stellt 167.000 Euro für 2024 und bis zu 1 Million Euro für 2025 bereit. Ausgenommen von der Regelung sind Sportvereine, für die der Deutsche Olympische Sportbund mit der GEMA eine eigene Regelung getroffen hatte. Die niedersächsische Initiative reiht sich ein in ähnliche Regelungen von Bayern, Thüringen, Hessen, Rheinland-Pfalz.

Zur Presseinformation

Gemeinnützigkeitssteuerrecht nach Ampel-Aus

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Nach dem Ende der Regierungskoalition aus SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen ist offen, wie es mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (bürgerAktiv berichtete) weitergeht. Das Vorhaben aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 24. Juli 2024, das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen vollständig abzuschaffen, lehnte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024 ab. Die Länder wollen stattdessen die Grenze der jährlichen Einnahmen anheben, bis zu der kleine Organisationen von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit sind. Bislang liegt sie bei 45.000 Euro, die Länder schlagen 80.000 Euro vor. Das SteFeG sollte außerdem klarstellen, dass sich gemeinnützige Organisationen außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu gesellschaftspolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie damit ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Das entspricht allerdings einer Regelung, die bereits im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) enthalten ist.

Nach der entsprechenden Bundesratsinitiative Bayerns (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 258 August 2024 ) hat auch das Land Nordrhein-Westfalen am 11. September 2024 einen Entschließungsantrag eingebracht, um den Übungsleiterfreibetrag von 3000 auf 3300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro zu erhöhen. Wann diese Gesetzesvorhaben verabschiedet werden, ist nach dem Ende der Ampelkoalition ebenfalls unklar. Die Neuwahlen zum 21. Deutschen Bundestag sollen am 23. Februar 2025 stattfinden.

Stellungnahme des Bundesrats zum SteFeG
Mehr zur NRW-Bundesratsinitiative

Gemeinnütziger Verein darf Fotos trotz Urheberrechts für KI-Training nutzen

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Dürfen urheberrechtlich geschützte Fotos für das Training von Künstlicher Intelligenz (KI) verwendet werden? Ja, hat das Landgericht Hamburg am 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23) entschieden. Es ging um die Klage eines Fotografen gegen den gemeinnützigen Verein LAION. Das Landgericht argumentierte, dass sogenanntes Text- und Data-Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig ist, sofern keine kommerziellen Zwecke damit verfolgt werden. Das Gericht sah dies verwirklicht, weil der gemeinnützige Verein den Datensatz mit fast sechs Milliarden Bild-Text-Paaren für das Training von KI-Modellen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Über das Urteil berichtete das Rechtsmagazin Legal Tribune Online (LTO) am 15. Oktober 2024.

Zum Beitrag auf LTO
Zur Webseite des Vereins

Bundesregierung arbeitet an Social Impact Fonds

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Die Bundesregierung arbeitet an rechtlichen Rahmenbedingungen, um Guthaben von verwaisten Konten zur Förderung des Gemeinwohls nutzen zu können. Sie sollen in einen Social Impact Fonds einfließen können. Es handelt sich um ein Vorhaben, das die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vereinbart haben. Dies antwortete die Bundesregierung (Drucksache 20/13172) am 25. September 2024 auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Die hatte wissen wollen, ob die Bundesregierung weiterhin einen Social Impact Fonds aufsetzen wolle, um soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen finanziell zu fördern und wie dieser Fonds aufgebaut und strukturiert sein soll. Nähere Angaben zur finanziellen Ausstattung des Fonds wollte die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht machen. Ein vom federführenden Bundesministerium für Forschung und Bildung (BMBF) in Auftrag gegebenes Gutachten aus dem Jahr 2021 konnte das Volumen nachrichtenloser Bankkonten nur aufgrund von vergleichbaren Fonds im Ausland schätzen, da dem Verfasser keine ausreichende Datenbasis für den deutschen Raum vorlag.

Zur Drucksache

CDU will Ehrenamt stärken

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Erleichterungen beim Datenschutz, Erweiterungen der Haftungsbefreiung und eine Bürokratiebremse für das Ehrenamt: Das will die CDU/CSU-Bundestagsfraktion erreichen. Außerdem sollen die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3600 bzw. 1200 Euro erhöht werden. Mit diesen und weitere Maßnahmen wollen die Unions-Abgeordneten das Ehrenamt fördern und attraktiver machen. Der Antrag „Engagement fördern, Ehrenamt stärken, Vereine entlasten – Bürokratie in der Ehrenamts- und Vereinsarbeit abbauen“ (Drucksache 20/12982) wurde am 11. Oktober 2024 im Bundestag debattiert und im Anschluss an die Aussprache an die Ausschüsse überwiesen. Federführend bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss sein. Die CDU hatte im Mai 2024 die Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Ehrenamt in ihr Grundsatzprogramm aufgenommen (bürgerAktiv berichtete).

Zum Antrag
Zur Bundestagsaussprache

Fördertopf für gemeinwohlorientierte Unternehmen

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert Maßnahmen zur Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen insbesondere in deren Gründungs- und frühe Wachstumsphase. Eine entsprechende Förderrichtlinie „Nachhaltig wirken – Förderung gemeinwohlorientierter Unternehmen“ wurde am 17. Juli 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse juristischer Personen oder Vereinigungen, die ihre fachliche und administrative Qualifikation zur Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen nachweisen können. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.

Zum Bundeswirtschaftsministerium

Gutachten: Neutralitätsgebot gilt nur bedingt für Zuwendungsempfänger

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Private Organisationen müssen, wenn sie staatliche Zuwendungen empfangen, deshalb nicht in jedem Fall parteipolitisch neutral agieren. Sie können sich ihre Gäste, Autoren oder Gesprächspartner frei aussuchen. Nicht erlaubt ist aber, eine Partei von öffentlich finanzierten Veranstaltungen oder Einrichtungen auszuschließen, wenn diese Partei dem Zweck, dem angesprochenen Adressatenkreis oder der Widmung entspricht: Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.D. vom 25. Juli 2024. „Die öffentliche Finanzierung privater Initiativen bedeutet nicht, dass deren Äußerungen zu solchen des Staates werden. Die privaten Träger sind weder Instrument noch „Sprachrohr“ des Ministeriums und auch nicht in gleichem Maße an ein – wie auch immer definiertes – Neutralitätsgebot und die Chancengleichheit der Parteien gebunden“, schreibt Hufen darin.

Das Gutachten wurde von der Dresdener Cellex-Stiftung mit Unterstützung weiterer Stiftungen in Auftrag gegeben. „Politische Bildung und Demokratiearbeit sind stets auf ethische Werte und Verfassungsziele gerichtet und deshalb nie „neutral“, so das Gutachten. „Auch sind sie Ausdruck der streitbaren Demokratie und verpflichtende Staatsaufgabe, die auch und gerade durch private Organisationen wahrgenommen werden kann.“

Anlass für das Rechtsgutachten war ein im März 2024 veröffentlichter Bericht des Sächsischen Rechnungshofes. Dieser sah „erhebliche Defizite“ beim Vollzug einer Fördermaßnahme des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) durch die Förderpraxis. Der Rechnungshof kritisierte ein „Überschreiten der Grenzen zwischen politischer Bildung und politischer Betätigung und eine zu große (partei-)politische Nähe zwischen Ministerium und Zuwendungsempfängern“ und forderte, dass die Förderung politischer Aktivitäten auszuschließen sei. Hufen kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, das „der Landesrechnungshof übergriffig gehandelt hat“ und „vom Gesetzgeber nicht dazu befugt ist, Ausführungen zum Neutralitätsgebot und zur Chancengleichheit politischer Parteien zu verfassen“.

Zum Gutachten

Schleswig-Holstein, Stiftungsaufsicht: Mehr Bürokratie wagen

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Rechtsfähige Stiftungen in Schleswig-Holstein müssen ab sofort mit höherem Erfüllungsaufwand rechnen, wenn sie die jährlichen Berichte an die Stiftungsaufsicht erstellen.

Der Aufwand entsteht beispielsweise dadurch, dass im Bericht alle geförderten Maßnahmen oder durchgeführten Projekte mit den jeweiligen Beträgen und Zahlungsempfängern aufzuführen sind, unabhängig von ihrer Bedeutung und der Höhe der Förderung. Ferner sollen bei der Jahresrechnung die Verwaltungs- und Geschäftskosten einer Stiftung separat und einzeln ausgewiesen werden; insbesondere ist das Innenministerium als Stiftungsaufsicht an „Portokosten, Telefonkosten, Depotkosten, Entschädigung der Organmitglieder, Versicherungskosten, Büromaterial und Reisekosten“ interessiert.

Geregelt sind diese Mindestanforderungen in der Landesverordnung zu Mindestanforderungen nach § 8 Absatz 6 Stiftungsgesetz (StiftGVO) vom 15. Juli 2024. Die Anwaltskanzlei Flick Gocke Schaumburg hatte in ihrem Blog am 11. September 2024 darüber berichtet. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass die Regelungen „unverhältnismäßig und zum Teil schlichtweg rechtswidrig“ seien.

Zur Verordnung
Zum Blog

Bayern will das Vereinssteuerrecht entbürokratisieren

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Die Bayerische Staatsregierung hat am 2. Juli 2024 eine Bundesratsinitiative zur Entbürokratisierung im Vereinssteuerrecht beschlossen. Geplant ist eine Anhebung der Steuerfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 auf 60.000 Euro sowie die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 840 auf 1.000 Euro und des Übungsleiterfreibetrags von 3.000 auf 3.600 Euro. Zudem sollen steuerliche Erleichterungen für Helfer bei Vereinsfesten geschaffen werden. Ein Baustein der Initiative ist die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung. Diese ist auch im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes der Bundesregierung enthalten (bürgerAktiv berichtete).

Zum Beschluss der Bayerischen Staatsregierung

E-Rechnungspflicht kommt auch für Gemeinnützige

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Am 1. Januar 2025 tritt die erste Stufe der E-Rechnungspflicht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch gemeinnützige Organisationen E-Rechnungen empfangen können. Unternehmen und Behörden sind dann nicht mehr verpflichtet, Rechnungen im Papierformat oder als PDF auszustellen.

E-Rechnungen unterscheiden sich von elektronischen Rechnungen wie beispielsweise PDF-Dateien dadurch, dass sie in einem strukturierten Datenformat vorliegen, das von entsprechenden Programmen automatisch gelesen und verarbeitet werden kann.

Bis Ende 2026 bzw. Ende 2027 müssen gemeinnützige Organisationen dann auch E-Rechnungen ausstellen und übermitteln können. Dies betrifft nicht den ideellen Bereich und nicht Rechnungen, die an natürliche Personen adressiert sind, beispielsweise für die Teilnahme an Seminaren. Anders sieht es bei Sponsoringleistungen aus, wenn eine gemeinnützige Organisation hier einem Unternehmen eine Rechnung stellt.

Informationen zur E-Rechnung beim Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationen zur E-Rechnung bei der LAG Soziokultur Thüringen
BMF-Schreiben zur Einführung der E-Rechnung

Update beim Zuwendungsempfängerregister

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Das Register der gemeinnützigen Körperschaften hat im Juli 2024 ein Update erhalten. So sind nach einem Test der Stiftung Aktive Bürgerschaft Anfang August 2024 sowohl mehr Organisationen als auch mehr Informationen zu den Vereinen und Stiftungen im Zuwendungsempfängerregister (ZER) vorhanden. Ferner werden die Suchergebnisse übersichtlicher dargestellt. Zudem sind neue Funktionen im ZER enthalten, darunter die Möglichkeit, steuerbegünstigte Zwecke für eine Recherche auszuwählen, und die Option, die Suchergebnisse in einem gängigen Datenbankformat zu speichern.

Wie eine Sprecherin des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) Anfang August 2024 gegenüber der Stiftung Aktive Bürgerschaft sagte, ist dem BZSt nicht bekannt, ob die gemeinnützigen Organisationen in Deutschland inzwischen vollständig im ZER enthalten sind. Das BZSt geht aber davon aus, dass noch Daten fehlen, die in den nächsten Kalenderwochen schrittweise ergänzt werden sollen.

Das Zuwendungsempfängerregister wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt und soll privaten Spendern und institutionellen Gebern bei der Auswahl von gemeinnützigen Organisationen helfen, die sie unterstützen wollen. Es ist im Januar 2024 nach Startschwierigkeiten online gegangen (bürgerAktiv berichtete).

Zum Zuwendungsempfängerregister

Fördermittel des Bundes für bürgerschaftliches Engagement

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Mit Bundesmitteln in Höhe von etwa 60 Millionen Euro haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Jahr 2023 bürgerschaftliches Engagement in gemeinnützigen Organisationen, Landkreisen und Universitäten gefördert. Dies geht aus einer Liste mit den Empfängern hervor, die das BMFSFJ am 12. Juli 2024 vorgelegt hat (Drucksache 20/12272). Es beantwortete damit eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der AfD. Mit 30,6 Millionen Euro ging rund die Hälfte der Mittel an die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE), die 2020 zur Förderung des Engagements in Deutschland gegründet worden war. Etwa ein Dutzend Organisationen erhielten mehr als eine Million Euro im Jahr. Mehr als die Hälfte der Förderempfänger erhielten Zuwendungen von weniger als 100.000 Euro.

Zur Parlamentsnachricht
Zur Drucksache

Regierung beschließt Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

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Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen soll abgeschafft werden und gemeinnützige Organisationen sollen gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Diese Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das in Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) umbenannte Jahressteuergesetz II 2024. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 24. Juli 2024 beschlossen.

Mit der Abschaffung der Zeitvorgabe von zwei Jahren für die Mittelverwendung will die Regierung einen Beitrag für Entbürokratisierung im Ehrenamt leisten. Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 war die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine und Stiftungen abgeschafft worden, deren Jahreseinnahmen unter 45.000 Euro liegen (bürgerAktiv berichtete). Außerdem soll jetzt die Bildung von Rücklagen nicht mehr erforderlich sein.

Finanzielle Mittel für die Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung dürfen gemeinnützige Organisationen bislang nur einsetzen, wenn sie damit innerhalb ihrer Satzungszwecke bleiben. Außerhalb der Satzungszwecke darf dies nur vereinzelt geschehen, wie im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geregelt (bürgerAktiv berichtete). Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden. „Gelegentlich“ bedeute nicht, dass sich gemeinnützige Organisationen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu politischen Themen äußern dürften. Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik sei immer gemeinnützigkeitsschädlich, auch wenn es nur gelegentlich erfolge, hatte es in dem vorausgehenden Referentenentwurf geheißen.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Erklärung des Bundesinnenministeriums
Info des Bundesfinanzministeriums

Richtlinien der Gesamtverteidigung aktualisiert – auch Aufgaben für die Zivilgesellschaft

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Das Bundeskabinett hat die 35 Jahre alten Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung (RRGV) überarbeitet und die Neufassung am 5. Juni 2024 beschlossen. Dabei geht es auch um Zivilgesellschaft: Zur Inneren Sicherheit heißt es in den Richtlinien, sollen der Bund, die Länder, die Kommunen, die Wirtschaft, zivilgesellschaftliche Organisationen – aber auch jede und jeder Einzelne – beitragen. Es werden Maßnahmen und Strukturen beschrieben, um die Unabhängigkeit und Souveränität Deutschlands in Krisen- und Konfliktzeiten zu sichern. So werden das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst auch Aufgaben zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr übernehmen. Die Kultureinrichtungen in Deutschland sollen Notfallverbünde bilden und in der Lage sein, Maßnahmen zur Rettung von Kulturgütern durchzuführen.

Zur Presseinformation
Zu den Richtlinien

Thüringen verabschiedet Ehrenamtsgesetz

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Mit 15 Millionen Euro im Jahr soll ein neues Landesprogramm bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement in Thüringen fördern. Außerdem erhält die Ehrenamtsstiftung jährlich 3,5 Millionen Euro institutionelle Förderung, die Freiwilligenagenturen sollen finanziert werden und die ehrenamtliche Betätigung in den Schulen soll stärker gewürdigt werden. Diese und weitere Maßnahmen hat der Landtag am 7. Juni 2024 mit dem Thüringer Gesetz zum Erlass und zur Änderung Ehrenamtsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 7/9426) verabschiedet.

Ehrenamt im Sinne des Thüringer Gesetzes ist „das bürgerschaftliche Engagement für eine Organisation, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, kirchliche beziehungsweise mildtätige Zwecke auf Basis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung fördern.“

Am 26. April 2024 hatte der Landtag Thüringens den Schutz und die Förderung des Ehrenamts als neues Staatsziel beschlossen (bürgerAktiv berichtete).

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