Bundesdatenschutzgesetz lässt Stiftungen und Vereinen Spielraum

Mit der Novelle II des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind zum 01.09.2009 erste Änderungen in Kraft getreten. Persönliche Daten wie Adressen können künftig grundsätzlich nur noch mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden. Für den Bereich der Spendenwerbung von gemeinnützigen Organisationen hat der Gesetzgeber eine Ausnahme geschaffen, wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit auf Anfrage der Aktiven Bürgerschaft mitteilte. Zudem gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren für Daten, die vor dem 01.09.2009 erhoben wurden. Vereine, die Mitgliederdaten verwenden, können sich dabei auf ein so genanntes vertragsähnliches Vertrauensverhältnis berufen, so der Datenschutzbeauftragte in seinem Schreiben. Inwieweit die Ausnahmeregelung auch für Bürgerstiftungen gilt, die zwar juristisch nicht über Mitglieder verfügen, jedoch Geld- und Zeitstifter über eine mitgliederähnliche Struktur in ihre Arbeit einbinden, ist noch nicht abschließend geklärt.

, Ausgabe 94 September 2009, Recht & Politik
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