Bundesfinanzhof: Ehrenamtliche können Ausgaben besser absetzen

Wer sich nebenberuflich als Trainer, Dozent oder Erzieherin in einer gemeinnützigen Organisation engagiert, bekommt häufig von seinem Verein eine steuerfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von maximal 2.400 Euro im Jahr. Liegen seine Ausgaben höher als die 2.400 Euro Einnahmen, kann er den Differenzbetrag bei seiner Steuererklärung als Verlust steuermindernd geltend machen. Aber auch wer weniger als 2.400 Euro von seinem Verein bekam, konnte bislang nur Ausgaben, die diese Höhe überschritten, steuermindernd geltend machen. Das hat sich jetzt geändert. Am 20. April 2018 berichtete das Verbraucherportal Finanztip über eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az. III R 23/15), nach der als Verlust nun grundsätzlich die Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlich erhaltenen Zahlungen gilt – auch, wenn die erhaltenen Zahlungen niedriger sind als die maximale Übungsleiterpauschale.

www.finanztip.de/blog/steuern-uebungsleiter-duerfen-hoehere-verluste-geltend-machen/

Ausgabe 188 April 2018, Recht & Politik