Bundesfinanzministerium erweitert Steuerregeln für Corona-Hilfen 

Gemeinnützige Organisationen können ihren Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts aufstocken, ohne dass dadurch die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Voraussetzung ist, dass die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Wer mehr aufstocken will, muss die Marktüblichkeit und Angemessenheit begründen. Zudem werde es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werde, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise nicht oder teilweise nicht möglich ist, heißt es im BMF-Schreiben vom 26. Mai 2020. Damit ergänzt das BMF sein Schreiben vom 9. April 2020 (bürgerAktiv berichtete in Ausgabe April 210).

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, Ausgabe 211 Mai 2020, Recht & Politik