Mit Schreiben vom 14.10.2009 an die obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut Stellung zu den Vorstandspauschalen nach § 3 EStG. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand an ehrenamtliche Vorstände “ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist”. Sind bis zum 14.09.2009 bereits Tätigkeitsvergütungen ohne entsprechende Grundlage gezahlt worden, können negative Folgen für die Gemeinnützigkeit vermieden werden, wenn die Zahlungen “nicht unangemessen hoch” waren und die Mitgliederversammlung des Vereins bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt.
Bundesfinanzministerium zu Vorstandspauschalen
, Ausgabe 95 Oktober 2009, Recht & Politik