DStR: Der „politische Verein‟ könnte helfen

Sich für die eine politische Themen betreffende Meinung zu engagieren, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit zulässig, wenn die Betätigung überparteilich ist und nicht auf eine Parlamentsbeteiligung abzielt. „Politisch aktive Organisationen haben sich letztlich dem Ziel verschrieben, den Einfluss von Geld auf die Gesetzgebung einzudämmen und als Lobby der Bürger ein Gegengewicht hierzu darzustellen‟, argumentieren Philipp Hornung, Rechtsanwalt, und Alexander Vielwerth, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Winheller, in ihrer Kritik des BFH-Urteils gegen den Trägerverein des globalisierungskritischen Netzwerks Attac (bürgerAktiv berichtete und kommentierte). Hornung und Vielwerth stellen den Bezug her zu den Lobbyisten im Bundestag: „Deren Aufwendungen zur Entsendung von Mitarbeitern und Einflussnahme auf die parlamentarische (!) Willensbildung sind als Betriebsausgaben voll steuerlich abzugsfähig. Der Bürger hingegen muss bei Versagung der Gemeinnützigkeit und damit einhergehendem Verlust der Zuwendungsbestätigung seine Interessen aus voll versteuertem Einkommen unterstützen‟, kritisieren sie und regen an, „den einst aus der Steuerbegünstigung gestrichenen „politischen Verein“ wiederzubeleben und als steuerbegünstigte Interessenvertretung den Berufsverbänden gleichzustellen.‟ Der Beitrag „Wie viel Politik verträgt das Gemeinnützigkeitsrecht?‟ erschien in Deutsches Steuerrecht (DStR Heft 29/2019 vom 20. Juli 2019).

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Ausgabe 202 Juli 2019