E-Rechnungspflicht kommt auch für Gemeinnützige

Am 1. Januar 2025 tritt die erste Stufe der E-Rechnungspflicht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch gemeinnützige Organisationen E-Rechnungen empfangen können. Unternehmen und Behörden sind dann nicht mehr verpflichtet, Rechnungen im Papierformat oder als PDF auszustellen.

E-Rechnungen unterscheiden sich von elektronischen Rechnungen wie beispielsweise PDF-Dateien dadurch, dass sie in einem strukturierten Datenformat vorliegen, das von entsprechenden Programmen automatisch gelesen und verarbeitet werden kann.

Bis Ende 2026 bzw. Ende 2027 müssen gemeinnützige Organisationen dann auch E-Rechnungen ausstellen und übermitteln können. Dies betrifft nicht den ideellen Bereich und nicht Rechnungen, die an natürliche Personen adressiert sind, beispielsweise für die Teilnahme an Seminaren. Anders sieht es bei Sponsoringleistungen aus, wenn eine gemeinnützige Organisation hier einem Unternehmen eine Rechnung stellt.

Informationen zur E-Rechnung beim Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationen zur E-Rechnung bei der LAG Soziokultur Thüringen
BMF-Schreiben zur Einführung der E-Rechnung

, Ausgabe 258 August 2024, Recht & Politik
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