Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl wird künftig als Satz 2 in Art. 121 der Verfassung des Freistaates Bayern stehen. Beim Volksentscheid am 15. September 2013 gab es 90,7 Prozent Ja-Stimmen für diese Verfassungsänderung. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Land oder Gemeinden auf eine konkrete, insbesondere finanzielle Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden, hat die Bayerische Staatsregierung schon in ihrer Bekanntmachung vom 2. Juli 2013 geschrieben.
Bayern: Ehrenamt per Volksentscheid in die Verfassung
, Ausgabe 138 September 2013