Ehrenamtspauschale: Erhöhung mit Nebenwirkungen

Seit 1. Januar 2021 können gemeinnützige Organisationen ihren ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 840 Euro im Jahr zahlen (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 218 Januar 2021). Weil bei der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 im letzten Dezember versäumt wurde, auch eine entsprechende Regelung im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ändern, gibt es nun ein Problem: Vorstände, die 840 EUR Aufwandsentschädigung bekommen, gelten nach der Regelung im BGB nicht mehr als Ehrenamtliche und haften daher auch schon bei fahrlässigem Handeln. Im BGB liegt die Vergütungsgrenze noch bei der Höhe der alten Ehrenamtspauschale von 720 EUR.

Die FDP-Bundestagsfraktion will das ändern und hat am 2. März 2021 einen Antrag (Drucksache 19/27187) vorgelegt, mit dem das Haftungsprivileg im Ehrenamt angepasst werden soll. Am 4. März 2021 wurde der Antrag ohne Aussprache im Deutschen Bundestag in den Rechtsausschuss überwiesen.

www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw09-de-ueberweisungen-824842

, Ausgabe 220 März 2021, Recht & Politik