Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 einen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz veröffentlicht, der auch Änderungen der Regeln zur Gemeinnützigkeit enthält. Wörtlich werden genannt:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
- Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
- Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)
Die Bundesregierung setzt damit einen Teil der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Maßnahmen der Engagementpolitik um (BÜRGERAKTIV BERICHTETE).
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Presseinformation des Bundesfinanzministeriums