Bundesfinanzministerium: Erleichterungen für Flüchtlingshilfe

Beteiligt sich eine gemeinnützige Organisation vorübergehend an der Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerbern, so kann sie Einnahmen aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuordnen. Diese und weitere sogenannte Billigkeitsregelungen können in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 angewendet werden. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 9. Februar 2016 mitgeteilt. Das BMF ergänzt damit die Erleichterungen bei der steuerlichen Behandlung im Rahmen der Flüchtlingshilfe aus seinem Schreiben vom 20. November 2014.

, Ausgabe 164 Februar 2016, Recht & Politik