Deutschland setzt derzeit eine neue EU-Richtlinie zur Geldwäscheprävention in nationales Recht um. Ab dem 10. Juli 2027 gilt zudem die neue EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar – mit neuen Vorgaben auch für gemeinnützige Stiftungen. Künftig zählen bei Stiftungen neben den Vorstandsmitgliedern auch die Mitglieder des Aufsichtsorgans zu den wirtschaftlich Berechtigten, die ins Transparenzregister einzutragen sind, außerdem die Stifter sowie weitere Personen mit unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle, etwa aufgrund besonderer Ernennungs-, Abberufungs- oder Vetorechte. Auch Begünstigte werden erfasst; bei gemeinnützigen Stiftungen können sie jedoch als Gruppe beschrieben werden.
Neu ist zudem der Umfang der anzugebenden Daten: Neben Name, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit sind künftig unter anderem auch Geburtsort, vollständige Wohnanschrift und Ausweisnummer für das Transparenzregister zu erfassen. Änderungen müssen schon heute unverzüglich gemeldet werden; ab 2027 gilt dafür ausdrücklich eine Höchstfrist von 28 Tagen. Mindestens einmal jährlich sind die Angaben zu überprüfen.
Uneingeschränkt auf diese Daten zugreifen können zuständige Behörden; Banken und andere Verpflichtete erhalten Zugang für ihre Kundenprüfung. Auch Journalisten, Wissenschaft und Nichtregierungsorganisationen mit Bezug zur Geldwäschebekämpfung sollen bei berechtigtem Interesse einen begrenzten Datensatz einsehen können.
Das EU-Geldwäschepaket besteht aus insgesamt vier neuen EU-Rechtsakten, die die Regeln gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung europaweit weiter vereinheitlichen.