Ein Unternehmen aus Deutschland hatte an eine gemeinnützige italienische Stiftung gespendet und wollte den Betrag steuermindernd geltend machen. Das zuständige Finanzamt versagte dem Unternehmen im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 den Spendenabzug mit der Begründung, dass die ausländische Stiftung nicht den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht entspreche. Das Finanzgericht Münster bestätigte jetzt die Entscheidung des Finanzamtes, wie die Winheller Rechtsanwaltsgesellschaft am 28. März 2024 in ihrem Blog berichtete. Das Gericht bemängelte, es fehle der italienischen Stiftung in ihrer Satzung an einer ausdrücklichen Regelung zur Vermögensbindung bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks nach deutschem Recht. Außerdem sei für die Anerkennung der Mildtätigkeit nach deutschem Recht die Formulierung in der Satzung der italienischen Stiftung, dass es sich um „Personen mit festgestelltem Bedürftigkeitsstatus“ handeln müsse, nicht ausreichend genau umrissen.
Ausländische Organisationen aus der EU und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum können sich per Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in das Zuwendungsempfängerregister aufnehmen lassen, wenn sie die deutschen Kriterien für die Berechtigung, Spendenquittungen zu erteilen, erfüllen. Das Zuwendungsempfängerregister ist im Januar 2024 online gegangen (bürgerAktiv berichtete). Eine Alternative bietet das Transnational Giving Programm der Maecenata Stiftung mit der Möglichkeit, Zuwendungen an ausländische Organisationen in Deutschland steuerlich geltend zu machen.
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