Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Presse-Information am 2. August 2017 mitgeteilt. Die höchsten Finanzrichter sahen den Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung verletzt. In ihrem Urteil vom 17. Mai 2017 (V R 52/15) schreiben die Richter, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der “Allgemeinheit” wesentlich durch den Grundrechtekatalog der Art. 1 bis 19 des Grundgesetzes bestimmt wird. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit. Wenn die Freimaurerloge Frauen von der Mitgliedschaft sowie von der Teilnahme an den rituellen Arbeiten selbst dann ausschließe, wenn sie die für Männer geltenden Aufnahmebedingungen (über 21 Jahre alt, unbescholten, wahrheitsliebend, Zugehörigkeit zu christlicher Glaubensgemeinschaft, Bekenntnis zur Lehre Jesu Christi) erfüllen, geschehe dies allein wegen ihres Geschlechts. Da es keine ersichtlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung von Männern und Frauen gebe, liege ein Verstoß gegen die Werteordnung des Grundgesetzes vor, so die Münchener Richter.
Das Urteil des BFH kann sich auch auf andere Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen, wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, heißt es in der Presse-Information weiter.
Bundesfinanzhof: Freimaurer verlieren Gemeinnützigkeit
, Ausgabe 181 August 2017, Recht & Politik