Unternehmen, Vereine und Stiftungen müssen künftig über ein neues Transparenzregister offenlegen, welche natürlichen Personen die Eigentümer sind. Der Bundestag hat mit den Stimmen der Regierungskoalition am 18. Mai 2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Damit soll der Missbrauch von Personengesellschaften und Trusts zur Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Bei Stiftungen bürgerlichen Rechts sei davon auszugehen, dass in aller Regel eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgen muss, da sich die notwendigen Angaben weder zum Stifter noch zum Vorstand in den Stiftungsverzeichnissen der Länder befinden, heißt es in dem Gesetzestext. Ob dies auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen betrifft, ist dem Gesetz nicht explizit zu entnehmen. Dagegen sind gemeinnützige Soziallotterien aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausdrücklich ausgenommen.
Bundestag: Geldwäschegesetz mit Folgen für Vereine und Stiftungen
, Ausgabe 178 Mai 2017, Recht & Politik