Bundesgerichtshof: Gemeinnützige Vereine dürfen wirtschaftlich tätig sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16. Mai 2017 das Amtslöschungsverfahren gegen einen Kita-Verein durch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg aufgehoben (Aktenzeichen II ZB 7/16). Der Verein betreibt neun Kindertagesstätten und verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Das Amtsgericht leitete 2015 die Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister ein, weil er wirtschaftlich tätig sei. Der Widerspruch des Vereins und die Beschwerde beim Kammergericht blieben erfolglos. Doch jetzt hat der BGH klargestellt, dass der Geschäftsbetrieb des Vereins dem ideellen Hauptzweck des Vereins zuzuordnen ist und deshalb unter das sogenannte Nebenzweckprivileg fällt. Dabei kommt der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig entscheidende Bedeutung zu. Sie indiziere, dass der Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. Auch der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit und wettbewerbsrechtliche Gründe stünden dem nicht entgegen.

, Ausgabe 178 Mai 2017, Recht & Politik