Pegida: Gemeinnützigkeit für Demonstrationen?

Die islamfeindliche Pegida-Bewegung will Medienberichten zufolge als gemeinnützig anerkannt werden. Wenn ein entsprechender Antrag vorliegt, muss das Finanzamt prüfen, ob die Satzung des Vereins, den Pegida bereits Ende 2014 eintragen ließ, den Kriterien der Gemeinnützigkeit genügt. Aus dem Finanzamt gab es zum konkreten Fall keine Auskunft, des Steuergeheimnisses wegen.
In der Öffentlichkeit hat der Fall Fragen aufgeworfen, nachdem im vergangenen Jahr das Frankfurter Finanzamt dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac die Gemeinnützigkeit entzog, mit der Begründung, dass Attac vor allem politisch tätig sei (bürgerAktiv berichtete). Das könnte man von Pegida erst recht behaupten. Tatsächlich zitierte die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 10. Januar 2015 den Bonner Steuerrechtler Rainer Hüttemann mit der Einschätzung, es sei keine Selbstverständlichkeit, dass Pegida als gemeinnützig anerkannt werde. Auszuschließen ist es allerdings auch nicht. Nach Auskunft der Frankfurter Rechtsanwältin Anka Hakert aus der Kanzlei Winheller wird über die Gemeinnützigkeit zunächst auf Grundlage der Satzung entschieden. Danach überprüft das Finanzamt turnusmäßig, was die Organisation tatsächlich macht. Allerdings könne das Finanzamt auch schon bei der Prüfung des Antrags die aktuellen Aktionen des Vereins berücksichtigen, so Hakert. Meist führen die Organisationen Bildung als Nachweis für die Gemeinnützigkeit ihres Zwecks an, weil politisches Engagement in der Abgabenordnung nicht als gemeinnützig anerkannt wird. Den Medienberichten zufolge ist der Vereinszweck von Pegida denn auch die “Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins”. Was auch immer das konkret sein soll, die Organisation müsste es in anderer Form verwirklichen als mit Demonstrationen – andernfalls dürfte ihre Gemeinnützigkeit, sofern zuerkannt, kaum Bestand haben.

, Ausgabe 152 Januar 2015