Gemeinnützigkeitssteuerrecht nach Ampel-Aus

Nach dem Ende der Regierungskoalition aus SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen ist offen, wie es mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (bürgerAktiv berichtete) weitergeht. Das Vorhaben aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 24. Juli 2024, das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen vollständig abzuschaffen, lehnte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024 ab. Die Länder wollen stattdessen die Grenze der jährlichen Einnahmen anheben, bis zu der kleine Organisationen von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit sind. Bislang liegt sie bei 45.000 Euro, die Länder schlagen 80.000 Euro vor. Das SteFeG sollte außerdem klarstellen, dass sich gemeinnützige Organisationen außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu gesellschaftspolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie damit ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Das entspricht allerdings einer Regelung, die bereits im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) enthalten ist.

Nach der entsprechenden Bundesratsinitiative Bayerns (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 258 August 2024 ) hat auch das Land Nordrhein-Westfalen am 11. September 2024 einen Entschließungsantrag eingebracht, um den Übungsleiterfreibetrag von 3000 auf 3300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro zu erhöhen. Wann diese Gesetzesvorhaben verabschiedet werden, ist nach dem Ende der Ampelkoalition ebenfalls unklar. Die Neuwahlen zum 21. Deutschen Bundestag sollen am 23. Februar 2025 stattfinden.

Stellungnahme des Bundesrats zum SteFeG
Mehr zur NRW-Bundesratsinitiative

, Ausgabe 261 November 2024, Recht & Politik