Zu den wirklich wichtigen Themen unserer Zeit gehört das Grillen. Auf dem Balkon praktiziert, treibt es die Nachbarn vor den Kadi, seine gesundheitlichen Auswirkungen bieten Stoff für unzählige Studien, und in der Klischeebildung zwischen den Geschlechtern spielt Grillen eine tragende Rolle. Kann man dieser Freizeitbeschäftigung ernsthaft den kulturellen Charakter absprechen? Man kann. Grillen sei weder ein Sport, noch als Kunst und Kultur anzusehen, und deshalb kann es auch nicht als gemeinnützig anerkannt werden, beschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, wie im Newsletter Nonprofitrecht aktuell 01.2017 der Kanzlei Winheller nachzulesen ist. Geklagt hatte ein Verein, der in seiner Satzung die Pflege und Förderung der Grillkultur und der Kochkunst als Zweck festlegte und darüber hinaus auch an Meisterschaften teilnehmen wollte. Grillgerichte seien kein Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung, und Grillen zähle nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes, so die Richter. Wenn sie sich da mal nicht irren.
Recht: Grillen ist nicht gemeinnützig
, Ausgabe 174 Januar 2017