Urteil: Haftung für Fahrlässigkeit darf ausgeschlossen werden

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat einem gemeinnützigen Verein Recht gegeben, der seine Organmitglieder nicht für grob fahrlässiges Verhalten haften lassen will. Das Amtsgericht hatte die Satzungsänderung zuvor zurückgewiesen und auf die Regelungen in den §§ 31a, 31b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwiesen. Diese seien aber nur zwingend anzuwenden, so das OLG in seinem Beschluss vom 15. November 2015 (Az. 12 W 1845/15), wenn durch die Satzung eine Regelung geschaffen werde, welche die Organmitglieder schlechter stelle, als es das Gesetz vorsehe. Eine über das Gesetz hinausgehende Haftungsbegrenzung ist jedoch möglich und entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, Hindernisse für die Übernahme ehrenamtlicher Vorstandsämter abzubauen.

, Ausgabe 163 Januar 2016, Recht & Politik