Haftungserleichterung für Vereinsmitglieder

Nach dem Willen der Bundesländer Baden-Württemberg und Saarland sollen ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder durch eine neue Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor Haftungsrisiken gegenüber dem Verein geschützt werden. Sie sollen nur dann Schadensersatz zahlen, so der Stuttgarter Justizminister Goll (FDP) am 11.02.2011 im Bundesrat, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei normaler Fahrlässigkeit sollen Vereinsmitglieder nicht mehr haften. Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein (Drucksache 41/11) sieht ebenfalls eine Änderung der Abgabenordnung vor, um steuerrechtliche Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder zu entschärfen. Der Antrag wurde zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

, Ausgabe 109 Februar 2011, Recht & Politik