Justizministerien der Länder: Bußgelder für Gemeinnützige

Gemeinnützige Organisationen erhalten Geld, wenn Strafverfahren – gegen Auflage (nach der Strafprozessordnung) oder im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung (nach Strafgesetzbuch) – eingestellt werden. Welche Organisationen bedacht werden, entscheiden die zuständigen Richter und Staatsanwälte nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Praxis ist jüngst durch den Vorwurf der Begünstigung befreundeter Einrichtungen und mangelnde Transparenz in die Kritik geraten. Eine Nachfrage der Redaktion bei den Justizministerien der bevölkerungsstärksten Bundesländer und Berlin ergab, dass bundesweit im Jahr 2007 mehr als 93 Millionen Euro an gemeinnützige Organisationen oder an die Staatskasse geflossen ist.

, Ausgabe 86 Januar 2009, Recht & Politik
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