Auf Kaffee, der aufgrund des Erreichens des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Steueraufsicht vernichtet wird, muss keine Kaffeesteuer entrichtet werden. Wird er jedoch an gemeinnützige Organisationen gespendet, da er nicht mehr verkauft werden kann, wird die Kaffeesteuer fällig. Dies sei auch richtig und sinnvoll, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion am 23. Juli 2021 (Drucksache 19/31728). Denn die Kaffeesteuer sei eine Verbrauchsteuer und auch gespendeter Kaffee solle ja konsumiert werden. Die Bundesregierung teile auch nicht die Ansicht der Fragesteller, dass das Kaffeesteuergesetz Fehlanreize setze, nicht mehr absetzbaren Kaffee lieber zu vernichten, um Kaffeesteuer zu sparen, statt ihn für gemeinnützige Zwecken zu spenden.
Kaffeesteuer auf gespendeten Kaffee
, Ausgabe 225 August 2021, Recht & Politik