Zum 1. Januar 2024 sollen die Meldepflichten für Interessenvertreter beim Deutschen Bundestag strenger werden. Laut dem betreffenden Gesetzentwurf zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (Drucksache 20/7346) gehören dann Kontakte zu Ministerien ab Referatsleiterebene dazu sowie die Angabe, auf welche Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben sich die Interessenvertretung bezieht. Ferner sind Stellungnahmen und Gutachten zu veröffentlichen. Bei den Angaben zur Finanzierung der Interessenvertreter entfällt die bisherige Option, die Veröffentlichung zu verweigern.
Gemeinnützige Organisationen müssen Spender jedoch nur noch dann namentlich nennen, wenn die Spende sowohl den Gesamtwert von 10.000 Euro als auch zehn Prozent der Gesamtsumme der Einnahmen im jeweiligen Geschäftsjahr übersteigt. Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen sich auch weiterhin nicht im Lobbyregister des Deutschen Bundestages registrieren. Der Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde am 23. Juni 2023 in erster Lesung im Bundestag behandelt und anschließend an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
WWW.BUNDESTAG.DE/DOKUMENTE/TEXTARCHIV/2023/KW25-DE-LOBBYREGISTER-953426
DSERVER.BUNDESTAG.DE/BTD/20/073/2007346.PDF