Ein wirtschaftlicher Verlust gefährdet nicht mehr automatisch die Gemeinnützigkeit einer Organisation. Das hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 2. Juli 2026 zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) klargestellt. Verluste können unschädlich sein, wenn sie beispielsweise kaufmännisch vertretbar waren oder mit Gewinnen der vergangenen sechs Jahre ausgeglichen werden können. Mittel, die aus dem gemeinnützigen Bereich zur Verlustdeckung verwendet wurden, müssen regelmäßig innerhalb von 24 Monaten zurückgeführt werden.
Außerdem wurden neue Regelungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 aufgenommen (bürgerAktiv berichtete). So steigt die Grenze für die zeitnahe Mittelverwendung von 45.000 auf 100.000 Euro Jahreseinnahmen. Organisationen mit Einnahmen bis zu dieser Grenze müssen ihre Mittel nicht zwingend innerhalb der üblichen Zweijahresfrist ausgeben. Die Steuerfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt von 45.000 auf 50.000 Euro Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer. Bis zu dieser Grenze fallen auf die entsprechenden Gewinne grundsätzlich keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Weitere Änderungen im AEAO betreffen die Zweckbetriebsgrenze für Sportvereine, die Beteiligung an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen, Hilfen in finanziellen Überbrückungssituationen, arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften, Wohlfahrtseinrichtungen und die Abgrenzung zum Wettbewerb mit normalen Unternehmen.