Anwendungserlass: Neue Steuerregelungen auch für Gemeinnützige

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEOA) mitgeteilt, die auch gemeinnützige Organisationen betreffen. So wurde in Nummer 3 des AEAO zu § 59 aufgenommen, dass die Steuerbefreiung spätestens alle drei Jahre überprüft werden soll. In Nummer 12 des AEAO zu § 67a geht es um die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen. Vermieten Vereine diese an ihre Mitglieder, wird dies steuerlich günstiger bewertet als eine Vermietung an Nichtmitglieder. Da aus diesem Grund oft Gastmitgliedschaften bei den Vereinen eingegangen wurden, haben die Finanzbehörden jetzt in Ergänzung zu Nummer 12 festgehalten, das Vermietungen an Gastmitglieder nur dann als steuerlich günstiger Zweckbetrieb gelten, wenn die Gastmitglieder laut Satzung die gleichen Rechte wie normale Mitglieder haben und die Mitgliedschaft für mehr als 6 Monate eingegangen wird. Die Änderungen im AEAO gelten mit sofortiger Wirkung und sind in einem Schreiben des BMF vom 14. Januar 2015 an die Oberste Finanzbehörden der Länder nachzulesen.

, Ausgabe 152 Januar 2015, Recht & Politik