Unter welchen Voraussetzungen Spendenquittungen für den Verzicht auf Vergütungen bezahlter Mitarbeit in gemeinnützigen Organisationen zulässig sind, ist neu geregelt. Das entsprechende Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 25. November 2014 vorgelegt. Die Vorgaben gelten ab 1. Januar 2015. Dabei geht die neue Regelung grundsätzlich davon aus, dass Leistungen von Ehrenamtlichen und Förderern unentgeltlich erbracht werden und damit auch kein Aufwandsersatzanspruch besteht. Wer eine Bezahlung seines Vereins an diesen zurückspenden will, muss unter anderem vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit dafür eine schriftliche Vereinbarung treffen. Nachträgliche Satzungsänderungen reichen nicht aus.
Steuern: Neue Vorgaben für Aufwands- und Rückspenden
, Ausgabe 151 November-Dezember 2014, Recht & Politik